Finanzierung

 

Welche Kostenträger sind für die Finanzierung zuständig?

 

Bei der Persönlichen Assistenz gibt es zur Übernahme der Gesamtkosten häufig nicht nur einen einzelnen Kostenträger. Wer die Finanzierung selbst organisierter Persönlicher Assistenz beantragt, sieht sich mit verschiedenen Behörden konfrontiert. Diese sind vor- oder nachrangig zuständig, je nach Art der Assistenzleistung und der Ursache der Behinderung.

Die endgültige Zuständigkeit muss im Einzelfall geklärt werden.

Leistungen des örtlichen Sozialamtes sind grundsätzlich nachrangig, d.h. sie greifen erst nach Ausschöpfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Da die anderen Kostenträger in der Regel keine bedarfsdeckende Finanzierung gewährleisten, ist eine aufstockende Hilfe durch das Sozialamt oft unvermeidlich. 

 

Gängige Kostenträger bei persönlicher Assistenz 

  • Pflegeversicherung (Pflegekasse): § 36 SGB XI 
  • private Unfallversicherung (bei durch Unfall erworbenen Behinderungen) 
  • Hilfe zur Pflege: §§ 61 ff. SGB XII 
  • Eingliederungshilfe: §§ 90 ff. SGB IX 
  • Behandlungspflege (bei Krankenhausaufenthalt): § 37 (SGB V) 
  • Assistenz am Arbeitsplatz (Integrationsamt): § 102 Abs. 4 SGB XI 
  • Assistenz für behinderte Eltern: § 20 SGB VIII (Jugendamt) 

Trotz der Vielfalt der Finanzierungszuständigkeit überweisen die ArbeitgeberInnen den Verdienst der Assistentenzkräfte sehr zuverlässig und pünktlich. 

 

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