Die rechtliche Komponente im Arbeitgebermodell
Inhalte
Gesetzliche Grundlagen (Bundesrecht)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
§ 78 SGB IX: Leistungen zur Eingliederungshilfe – darin sind Assistenzleistungen enthalten. steuerzahler.de
§ 49 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – dort ist Arbeitsassistenz geregelt. BIH+1
§ 102 Abs. 4 SGB IX: Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt. rehadat-recht.de+2BIH+2
§ 185 SGB IX: Aufgaben des Integrationsamtes – beinhaltet den Anspruch auf Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5), die Voraussetzungen, Grenzen und Verfahrensregeln. Sozialgesetzbuch+2BIH+2
§ 29 SGB IX: Persönliches Budget – Leistungen wie Arbeitsassistenz können u. U. als Budgetleistung erbracht werden. BIH+1
Schwerbehinderten‐Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Diese Verordnung regelt u. a. wie Mittel aus der Ausgleichsabgabe genutzt werden dürfen und enthält Regelungen zu Fördermöglichkeiten (z. B. § 17 SchwbAV, § 18 SchwbAV). lvr.de+2BIH+2
Rechtsprechung
Urteile, die klären, was unter „notwendige Arbeitsassistenz“ zu verstehen ist. Z. B. dass nicht jede Assistenz geleistet werden muss, wenn alternative Leistungen möglich sind. rehadat-recht.de+2lvr.de+2
BIH‐Empfehlungen (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) → dienen als Orientierung, sind aber rechtlich nicht bindend, insbesondere wenn sie den Rechtsanspruch beschränken würden. BIH+1
Spezifika und Grenzen
Der Anspruch besteht nur sofern die Arbeitsassistenz notwendig ist. Notwendigkeit wird individuell geprüft. rehadat-recht.de+1
Die Kostenübernahme ist begrenzt durch die Verfügbarkeit von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe. BIH+2rehadat-recht.de+2
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten; es besteht kein Anspruch auf überhöhte oder unangemessene Leistungen. rehadat-recht.de+1
Das Wunsch‐ und Wahlrecht: Leistungsberechtigte können entscheiden, ob sie Assistenz über das Arbeitgebermodell oder über Dienstleistermodelle („Assistenzdienst“) organisieren wollen, soweit diese Wahl möglich ist.
Bayerische / Landesbezogene Regelungen
In Bayern gilt das Integrationamt über das ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales u. U. zuständig für Aufgaben des Integrationsamts.
Es gibt einen bayerischen Rahmenvertrag (§ 131 SGB IX), z. B. mit Regelungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Dort sind auch Regelungen enthalten, die das Arbeitgebermodell berücksichtigen.
